Die Wahrung des Betriebsgeheimnisses
Wer sich in einem Unternehmen anstellen lässt, der sollte sich schon einmal darauf einstellen, dass die Geheimhaltung bestimmter Dinge mit an oberster Stelle steht, was die Wichtigkeit betrifft. Dazu gehören natürlich besonders die Daten, die mit dem Unternehmen in Verbindung stehen, egal, ob sie zu Mitarbeitern oder Kunden gehören. In digitaler Form ist die Sicherheit natürlich nie zu hundert Prozent zu gewährleisten, doch gerade alte Dokumente und Akten, über die eine Firma verfügt, sollten stets geheim gehalten werden und unter bestimmten Sicherheitsbedingungen entsorgt werden. Zum Beispiel mit einem Aktenvernichter Büro. Der Hersteller Rexel Aktenvernichter bietet hier die verschiedensten Modelle für jeden Bedarf.
Doch es gibt noch eine andere Art der Geheimhaltung, die vielen Unternehmen ganz besonders wichtig ist. Die Rede ist von dem so genannten Betriebsgeheimnis. Daten wie Preise oder gar Bilder eines bestimmten Produkts dürfen die Firma oftmals nicht verlassen, bevor dieses auf dem Markt erhältlich ist, aus Angst, die Konkurrenz könnte davon Wind bekommen und sich sogar die ein oder andere Idee selbst auf die Fahne schreiben. Mitarbeiter sind deshalb dringend dazu angehalten, sich um die Geheimhaltung dieser Details zu bemühen. Jede Firma hat je nach Fall verschiedene Richtlinien. In jedem Fall ist es aber wichtig, sich noch vor Antreten eines Jobs über diese Richtlinien genau zu informieren, denn sonst ist man seinen Job vielleicht schneller wieder los, als man gedacht hätte.
Gerade kürzlich erst hat das Landesarbeitsgericht des Bundeslandes Rheinland-Pfalz in Mainz beschlossen, dass die Verletzung des Betriebsgeheimnisses, also das mögliche Ausplaudern geheimer Daten an Unbefugte, ein Grund für das Unternehmen ist, um sich rechtmäßig von dem Angestellten zu trennen, der die vereinbarten Richtlinien nicht eingehalten hat. Diese Entscheidung basierte auf einem Fall, in dem ein entlassener Mitarbeiter eines Unternehmens Klage gegen die Entlassung eingereicht hatte, wobei er sich auf den Kündigungsschutz berief. Angeblich wurden in dem besagten Fall vertrauliche Kalkulationsdaten wie Preise und Bilder an Unbefugte weiter gegeben. Und das Gericht gab dem Unternehmen Recht. Schließlich hatte der Angestellte in einem Vertrag mit dem Unternehmen seine Zustimmung gegeben, dass er Stillschweigen zu bewahren habe. Dagegen wurde eindeutig verstoßen. Aus diesem Grund sollte man sich stets mit den Details eines solchen Vertrags vertraut machen und nicht gegen diesen verstoßen.
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